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Wie gewonnen so zerronnen – Was tun, wenn ein Vermächtnis­gegenstand noch vor dem Erbfall verkauft wird?

15.03.2022

Wenn sich die Aussicht auf ein neues Auto doch nicht erfüllt, ist die Enttäuschung oftmals groß. Über einen solchen Fall hatte das OLG Koblenz (Beschluss vom 21.12.2020 – 12 U 140/20) zu entscheiden.

Die Erblasserin hatte ihrem Lebensgefährten in einem notariellen Testament ihren VW Polo vermacht. Zum Gebrauch des Autos durch den Lebensgefährten kam es jedoch nie. Das Auto wurde noch vor Eintritt des Erbfalls durch die Erblasserin verkauft, da sie der Meinung war der Vermächtnisnehmer sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr dazu in der Lage, das Auto sicher im Straßenverkehr zu führen.

Kein Anspruch des Vermächtnisnehmers auf den Verkaufserlös

„Wenn schon nicht das Auto, dann wenigstens eine andere Kompensation“, dachte sich der Mann und überwies in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker der Erblasserin prompt nach deren Ableben den bei Veräußerung des Fahrzeugs erzielten Verkaufserlös an sich selbst. Sein Glück war allerdings nicht von Dauer, denn die Kinder der Erblasserin konnten den Verkaufserlös als Erben erfolgreich von ihm zurückverlangen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands – hier: des VW Polo – grundsätzlich unwirksam ist, wenn der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht mehr zur Erbschaft gehört.

Wertvermächtnis zur finanziellen Absicherung des Vermächtnisnehmers?

Das Gesetz sieht zwar vor, dass im Zweifel der Anspruch auf Wertersatz als vermacht angesehen werden darf, wenn der Gegenstand dem Erblasser entzogen wurde oder untergegangen ist. Die freiwillige Veräußerung des vermachten VW Polos durch die Erblasser fällt allerdings nicht unter die Begriffe „Entziehung“ oder „Untergang“, entschied das Gericht.

Diese Ansicht des Gerichts gilt allerdings nicht generell. Entscheidend ist immer der Einzelfall. In anders gelagerten Fällen kann durchaus die Möglichkeit bestehen, dass sich ein Vermächtnis auch auf den Veräußerungserlös erstreckt. Dabei muss es dem Erblasser aber darauf ankommen, dem Vermächtnisnehmer in jedem Fall einen wirtschaftlichen Wert zukommen zu lassen. Und zwar auch dann, wenn es den zugesprochenen Vermächtnisgegenstand selbst nicht mehr gibt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn es dem Erblasser gerade darauf ankommt, den Vermächtnisnehmer finanziell abzusichern.

Im vorliegenden Fall war für die Erblasserin nach Überzeugung des Gerichts die Versorgung ihres Lebensgefährten nach ihrem Tod nicht entscheidend. Vielmehr lag ihr Fokus nur auf der Überlassung des VW Polos. So jedenfalls interpretierte das Gericht das Testament. Damit ging der Lebensgefährte leer aus. Diesem Ergebnis hätte man durchaus vorbeugen können. Hätte die Erblasserin in ihrem Testament nämlich ausdrücklich klargestellt, was mit dem Vermächtnis geschehen soll, wenn sich der Vermächtnisgegenstand zum Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr im Nachlass befindet, hätten sich die Parteien kostenintensive Gerichtsverfahren ersparen können.

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Was ist ein Vermächtnis?

Unter einem Vermächtnis versteht man einen schuldrechtlichen Anspruch einer durch den Erblasser bedachten Person auf einen oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass. Der Vermächtnisnehmer muss dabei nicht zwingend gleichzeitig auch Erbe sein. Er kann allerdings vom Verpflichteten – meistens ist das der Erbe – die Herausgabe der vermachten Sache verlangen.

Was versteht man unter einem Wertvermächtnis?

Für den Fall, dass der zugedachte Gegenstand nicht mehr in den Nachlass fällt, tritt in bestimmten Fällen an die Stelle des Gegenstandes sein Wert. Die Zuwendung des wirtschaftlichen Wertes muss dabei in der letztwilligen Verfügung aber als Wille des Erblassers zum Ausdruck kommen.

Was ist ein Verschaffungsvermächtnis?

Unter einem Verschaffungsvermächtnis versteht man die Zuwendung eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört (z.B. weil er noch zu Lebzeiten des Erblassers verkauft worden ist). Diesen hat der mit dem Vermächtnis Beschwerte dem Bedachten zu verschaffen. Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verschaffungsvermächtnisses sind gesetzlich streng normiert und die Hürden für den Anspruch nicht leicht zu nehmen.