Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018 - Weniger Unterhalt für mein Kind?
19.01.2018
Seit dem 1.1.2018 gelten die neuen Sätze der Düsseldorfer Tabelle. Derjenige Elternteil, der nicht in einem Haushalt mit seinem Kind zusammenlebt, ist zur Zahlung von Unterhalt (sog. Barunterhalt) verpflichtet. Die Düsseldorfer Tabelle regelt dabei den Barunterhalt für Trennungskinder in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Sie gibt lediglich Richtsätze vor und soll die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt standardisieren und damit gerechter gestalten.
Die Düsseldorfer Tabelle muss wie folgt gelesen werden:
Wurde das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet, wird die entsprechende Einkommensgruppe aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Tabelle ist in zehn Einkommensgruppen untergliedert. Bei der Tabelle wird angenommen, dass der Unterhaltspflichtige für zwei Personen Unterhalt zahlen muss. Ist nur für eine oder für mehrere Personen Unterhalt zu bezahlen, darf man Zu- oder Abschläge durch Einstufung in eine höhere bzw. niedrigere Einkommensgruppe vornehmen. Um wie viele Einkommensgruppen man nach oben oder unten gehen darf, wird von jedem Gericht unterschiedlich entschieden. Zusätzlich ist die Altersstufe des Kindes zu berücksichtigen, wovon es vier gibt.
Durch die neuen Unterhaltssätze steigt der Mindestunterhalt eines Kindes ab 1.1.2018:
in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) von 342 EUR in 2017 auf 348 EUR monatlich
in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) von 393 EUR in 2017 auf 399 EUR monatlich und
in der dritten Altersstufe (12- 17 Jahre) von 460 EUR in 2017 auf 467 EUR monatlich.
Die Bedarfssätze in der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind ebenfalls erhöht worden und zwar:
in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5%
und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8%.
Die Euphorie über mehr Geld für Trennungskinder schwindet jedoch bei genauerem Hinsehen.
Erstmals seit zehn Jahren wurden auch die Einkommensgruppen verändert. Bislang mussten Unterhaltspflichtige, die bis zu 1.500 EUR netto verdienten (=niedrigste Einkommensgruppe), lediglich den Mindestunterhalt für ihre Kinder leisten. Seit dem 1.1.2018 wird die die niedrigste Einkommensgruppe für Unterhaltspflichtige auf den Betrag von 1.900 EUR erhöht. Das bedeutet Folgendes:
Bis Ende 2017 begann die zweite Einkommensstufe bei 1.501 EUR und endete bei 1.900 EUR. Seit 1.1.2018 beginnt die zweite Einkommensstufe erst ab einem Nettoeinkommen von 1.901 EUR und endet bei 2.300 EUR. Bis Ende 2017 war dies sogar die dritte Einkommensstufe.
Beispiel:
Die sechsjährigen Zwillinge M und J leben bei der Mutter. Der unterhaltspflichtige Vater verfügt über ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR. Bis Ende 2017 zahlte er pro Kind je 452 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes, da er mit seinem Gehalt der vierten Einkommensgruppe zuzuordnen war. Ab dem 1.1.2018 ist er mit seinem Gehalt der dritten Einkommensgruppe zuzuordnen. Der Unterhalt für die Zwillinge sinkt auf 439 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes (derzeit 194 EUR für ein erstes und zweites Kind).
Bei der Düsseldorfer Tabelle ist zwischen dem Tabellenbetrag und dem Zahlbetrag zu unterscheiden. Das Kindergeld wird immer nur an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind wohnt. Kindergeld steht jedoch grundsätzlich beiden Eltern zu. Damit der Unterhaltspflichtige hieran partizipiert, wird vom Tabellenbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen, damit man den Zahlbetrag erhält. Dies ist der Betrag, den der Unterhaltspflichtige tatsächlich zu leisten hat.
Sie möchten sich über die Auswirkungen der neuen Düsseldorfer Tabelle in Ihrem Fall beraten lassen? Gerne steht Ihnen die Kanzlei RDS unterstützende zur Seite.