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Geteiltes Leid gleich halbes Leid oder jeder nur ein halbes Kind?

30.05.2017

Eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa - das sog. Wechselmodell ist die Wunschvorstellung vieler getrennt lebender Elternpaare, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen.

Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, ist in Deutschland das Wechselmodell die Ausnahme. Die häufigste Variante ist bisher das sog. Residenzmodell, in dem ein Kind überwiegend von einem Elternteil betreut wird und dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht zusteht. Bislang haben die Gerichte unterschiedlich über die Frage entschieden, ob ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15, den Weg dafür geebnet, dass in Zukunft auch gegen den Willen eines Ex-Partners das Wechselmodell durchgesetzt werden kann - solange das Kind nicht darunter leidet.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Vater, der seinen Sohn lediglich alle 14 Tage am Wochenende sehen konnte, beantragte, dass sein Sohn künftig jeweils eine Woche zu ihm kommen und dann die nächste Woche bei der Mutter verbringen solle. Der Vater verlor allerdings zunächst die ersten zwei Instanzen und zog deshalb vor den BGH.

Der BGH stellt klar, dass sich das Gesetz zwar am Residenzmodell orientiert, aber kein ultimativ gültiges Leitbild vorgibt. Somit spricht demnach nichts gegen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Betreuung des Kindes durch beide Elternteile.

Das Kindeswohl entscheidet

Das Wechselmodell kann nur dann gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, wenn die abwechselnde Betreuung das beste Modell für das Kind ist, dem Kindeswohl somit am besten entspricht. Entscheidend ist auch, welche Vorstellungen und Wünsche das Kind hat. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht erhält sein Wunsch. Das Gericht muss somit das Kind immer persönlich anhören. Bei dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hatten beide Vorinstanzen das Kind nicht angehört. Aus diesem Grund wurde der Fall an die 2. Instanz zurückverwiesen, damit die Anhörung des Kindes nachgeholt werden konnte.

Wechselmodell = kein Kindesunterhalt?

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass im Falle eines Wechselmodells, die Zahlung von Kindesunterhalt entfällt. Dieser Irrtum kann den Eltern teuer zu stehen kommen. Auch bei einem Wechselmodell müssen nämlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einstehen. Der Bedarf des Kindes bemisst sich dabei nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und umfasst zudem die Mehrkosten des Wechselmodells, z.B. Wohn- und Fahrtkosten. Es müssen allerdings nicht beide Eltern gleich hohe Unterhaltszahlungen leisten. Derjenige Elternteil, der über mehr Einkommen als der andere verfügt, muss entsprechend mehr leisten als der andere.

Ist ein Wechselmodell für mein Kind sinnvoll?

Die Organisation eines Wechselmodells erfordert von beiden Eltern ein hohes Maß an Organisation und Absprache. Die Bedürfnisse des Kindes müssen dabei für beide Eltern oberste Priorität haben. Sind die Ex-Partner stark zerstritten, dürfte das Wechselmodell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.

Sie möchten sich zum Thema Wechselmodell informieren? Gerne steht Ihnen die Kanzlei RDS dabei beratend und unterstützend zur Seite.