Familienrecht von A bis Z
Unsere Fachanwälte für Familienrecht in München erklären Fachbegriffe aus dem Familienrecht einfach und verständlich.
A
Abänderung
Wie viel Unterhalt zu zahlen ist, ist keineswegs in Stein gemeißelt, nur weil ein Gericht einmal eine Summe festgelegt hat. Unterhaltsbeschlüsse und gerichtliche Unterhaltsvergleiche können auf Antrag geändert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse oder andere für den Unterhalt wesentliche Gründe geändert haben. Dasselbe gilt für andere vollstreckbare Unterhaltstitel, wie z.B. Jugendamtsurkunden.
Abstammungsverfahren
In diesen Verfahren klärt das Familiengericht die Abstammung eines Kindes. Das kann ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft, aber auch ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft sein. Lässt sich die Abstammungsfrage nicht auf anderem Wege abschließend klären, so kann das Gericht ein Abstammungsgutachten einholen.
Adoption
Eine Adoption ist die Annahme eines Kindes als eigenes - ohne Rücksicht auf seine biologische Abstammung. Die Adoption hat weitreichende rechtliche Folgen für alle Beteiligten. Es ist zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption zu unterscheiden. Bei der Minderjährigenadoption erlöschen sämtliche rechtlichen Verbindungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwistern usw.). Mit der Adoption gehen alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis unter. Das adoptierte Kind wird im Verhältnis zu seinen leiblichen Verwandten zu einer fremden Person. Bei der Erwachsenenadoption bleibt die Verbindung zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie bestehen. Der adoptierte Erwachsene hat quasi zwei Elternpaare.
Altersvorsorgeunterhalt
Ab Zustellung des Scheidungsantrags hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Durch den Altersvorsorgeunterhalt ist ein lückenloser Schutz für die Rente gewährleistet. Bis der Scheidungsantrag gestellt ist, ist die Altersvorsorge des wirtschaftlich schwächeren Partners über den Versorgungsausgleich abgesichert.
Anerkennung
Ausländische Entscheidungen, wie z.B. Scheidungs- und Unterhaltsurteile, müssen mitunter in Deutschland gesondert anerkannt werden, um wirksam zu sein.
Anfangsvermögen
Das Vermögen des jeweiligen Ehegatten am Tag der standesamtlichen Trauung. Es ist eine wichtige Größe: Am Ende der Ehe entscheidet die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen über die Höhe eines etwaigen Zugewinnanspruchs.
Anwaltszwang
Für Scheidungsverfahren und möglichen Folgesachen sowie selbständige Familienstreitsachen, zum Beispiel Unterhalt, besteht Anwaltszwang. Mindestens derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen will, muss einen Anwalt beauftragen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Gibt dem/ der Sorgeberechtigten das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
Aufstockungsunterhalt
Diesen Unterhaltsanspruch kann derjenige Ehegatten geltend machen, der zwar erwerbstätig ist, dessen Einkünfte aber nicht reichen, um ihm den Lebensstandard, den er aus der Ehe gewohnt war, zu sichern. Er kann dann vom Besserverdienenden Aufstockung verlangen, bis im Ergebnis beide Ehegatten den gleichen Betrag zur Verfügung haben.
B
Barunterhalt
Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, minderjährigen Kindern Unterhalt zu leisten. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss seinen Teil des Unterhaltes durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrages, dem sogenannten Barunterhalt, leisten. Im Gegensatz dazu kommt der betreuende Elternteil seiner Pflicht meist schon dadurch nach, dass er das Kind versorgt.
Bedarf
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf, das heißt Kosten für Nahrung, Wohnung, Gesundheitssorge, gesellschaftliche Bedürfnisse, Freizeit sowie der Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung und sonstiger Erziehungsmaßnahmen.
Bedürftigkeit
Wer nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu decken, den definiert das Gesetz als bedürftig und spricht ihm einen Anspruch auf Unterhalt zu. Zahlungen erhält damit nur derjenige, der nicht genug Einkommen und / oder Vermögen hat, um sich selbst ernähren zu können.
Befristung von Unterhalt
Durch die Unterhaltsreform aus dem Jahr 2008 ist die Befristung und Begrenzung des Ehegattenunterhalts erleichtert worden. Lebenslanger Unterhalt wird nur noch in Ausnahmefällen gezahlt. Eine Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt ist danach möglich, wenn der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte keine durch die Ehe bedingten (beruflichen) Nachteile erlitten hat und die Fortzahlung des Unterhalts unbillig wäre.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich der Vorsorgeaufwendungen, der berufsbedingten Aufwendungen sowie der berücksichtigungswürdigen Schulden und vorrangiger Unterhaltspflichten. Vorrangig sind immer Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder.
Betreuungsunterhalt
Wenn ein Ehegatte ein Kind oder mehrere Kinder betreut und deshalb nicht arbeiten gehen kann, hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt. In den ersten drei Jahren ist der betreuende Ehegatte nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes hingegen entfällt dieser unterhaltsrechtliche Automatismus. Ob der Ex-Ehegatte nach dem dritten Geburtstag des Kindes für den anderen Ehegatten Unterhalt schuldet, hängt von Alter und Zahl der Kinder und von den (Fremd-)Betreuungsmöglichkeiten ab. Außerdem davon, wie sehr das Kind oder die Kinder einer Betreuung bedürfen.
D
Düsseldorfer Tabelle
Der Unterhalt für gemeinsame Kinder errechnet sich grundsätzlich aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Richtschnur ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle wird alle zwei Jahre aktualisiert und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst.
E
Ehebedingter Nachteil
Nachehelicher Unterhalt wird - ohne Befristung - nur gewährt, wenn die Einkommensdivergenz des Unterhaltsberechtigten einen ehebedingten Nachteil darstellt. Dafür muss die Ehe ursächlich für die Einkommensdifferenz des bedürftigen Ehegatten gewesen sein. Ein ehebedingter Nachteil liegt zum Beispiel vor, wenn der bedürftige Ehegatte wegen Haushaltsführung und Kindererziehung nicht gearbeitet und nach der Scheidung Probleme bei der Wiedereingliederung in das Berufsleben hat.
Ehebedingte Zuwendung
Bei Zuwendungen unter Ehegatten handelt es sich in der Regel nicht um Schenkungen, sondern um Leistungen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe vorgenommen werden und die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollen. Das Bestehen der Ehe ist dabei Geschäftsgrundlage der Zuwendung.
Eheliche Lebensverhältnisse
Die Höhe des Ehegattenunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, das heißt nach dem Lebensstandard während der Ehe. Allerdings kann nur das Geld verteilt werden, das während der intakten Ehe den Partnern zur Verfügung stand.
Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann jederzeit, vor oder nach der Trauung geschlossen werden. In der Regel legt der Ehevertrag Unterhalt, Vermögensaufteilung und Altersvorsorge für den Fall der Trennung bzw. Scheidung fest.
Einkommen
Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Arbeiter/Angestellte ermitteln ihr Einkommen aus dem Schnitt der letzten 12 Monate, Selbständige aus dem Schnitt des Gewinns der letzten drei Jahre. Gezahlte Steuern darf man abziehen, ebenso die Sozialabgaben und sonstige Aufwendungen für Altersvorsorge. Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten mindert seinen Unterhaltsanspruch.
Einvernehmliche Scheidung
Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten mindestens seit einem Jahr getrennt leben und beide geschieden werden wollen. Zudem müssen sich beide Partner über die wesentlichen Scheidungsfolgen geeinigt haben.
Elterliche Sorge
Sorgerecht bedeutet das Recht, aber auch die Pflicht der Eltern, umfassend für das Wohl des eigenen minderjährigen Kindes zu sorgen. Zum Wohl des Kindes gehört auch der Umgang mit beiden Elternteilen, was bei einer Trennung häufig zu Konflikten führt. Verheiratete Eltern erhalten für ihr gemeinschaftliches Kind automatisch das gemeinsame Sorgerecht, nicht verheiratete Eltern nur dann, wenn sie gemeinsam eine entsprechende Erklärung abgeben. Verweigert bei unverheirateten Paaren die Kindesmutter ihre Zustimmung, kann der nichteheliche Vater das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.
Elternunterhalt
Bezeichnet den Unterhalt von erwachsenen Kindern für Eltern. Relevant wird Elternunterhalt immer dann, wenn Eltern in einem Heim untergebracht werden müssen und die Heimkosten nicht durch deren eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden können.
Elternvereinbarung
Elternvereinbarungen sind Absprachen von Eltern über die Gestaltung ihrer Beziehung zu den Kindern. Hierzu gehören die Umgangsvereinbarung und die Sorgevereinbarung. Bei Elternvereinbarungen handelt es sich nicht um echte Verträge. Ihre rechtliche Verbindlichkeit beurteilt sich deshalb auch nicht nach dem Vertragsrecht, sondern nach dem Kindeswohl.
Endvermögen
Das Vermögen das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages bei den Ehegatten vorhanden ist.
Ergänzungspfleger
Ein Ergänzungspfleger wird vom Gericht bestellt, wenn ein Teilbereich der elterlichen Sorge für Minderjährige auf eine andere Person als die Eltern übertragen wird. Der Ergänzungspfleger nimmt in Folge den vom Gericht übertragenen Bereich der elterlichen Sorge anstatt der Eltern wahr.
F
Familiengericht
Sämtliche Streitigkeiten über Trennung und Scheidung werden vor dem Familiengericht verhandelt. Hinzu kommen Verfahren zur Adoption, Gewaltschutzssachen und Lebenspartnerschaften.
Folgesachen
Im Scheidungsverfahren wird auf Antrag eines Ehegatten nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über sogenannten Scheidungsfolgesachen entschieden. Scheidungsfolgesachen sind:
• Kindesunterhalt
• Nachehelicher Unterhalt
• Zugewinnausgleich
• Wohnungszuweisung
• Haushaltsaufteilung
• Elterliche Sorge
• Umgang
Freistellung
Viele Eltern vereinbaren - per Ehevertrag oder im Zuge einer Scheidung - dass der Unterhaltspflichtige für seine Kinder keinen Unterhalt bezahlen soll. Solche Freistellungsvereinbarungen sind zwar grundsätzlich zulässig. Das Kind kann aber trotzdem den an sich unterhaltspflichtigen Elternteil auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Der Vereinbarung zwischen den Eltern wird im Innenverhältnis Rechnung getragen: Mit der Freistellungsvereinbarung verpflichtet sich der andere Elternteil, dem unterhaltspflichtigen Elternteil den gezahlten Unterhalt zu erstatten.
G
Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kommt in der Praxis relativ selten vor. Mit Eheschließung wird jegliches individuelles Eigentum zum hälftigen Eigentum des Ehegatten. Dies gilt auch für Vermögen, das vor der Hochzeit vorhanden war. Von der Gütergemeinschaft ausgenommen sind nur diejenigen Güter, die nicht übertragbar sind (sog. Sondergüter) oder die einem Ehegatten geschenkt oder vererbt werden mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass sie nur ihm gehören sollen (sog. Vorbehaltsgut).
Güterstand
Heiraten zwei Menschen, so entsteht dadurch nicht nur eine persönliche Lebensgemeinschaft. Auch ihre beiden Vermögen kommen dadurch in Berührung miteinander: Diese und andere vermögensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ehe regelt das Gesetz durch die verschiedenen Güterstände.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensteile auch während der Ehe getrennt. Im Fall einer Scheidung findet kein finanzieller Ausgleich zwischen den Ehegatten statt. Der Güterstand der Gütertrennung kann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte ein großes Vermögen bzw. eine Firma besitzt.
Getrenntleben
Beschreibt die Situation im Eherecht, in der ein Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bildet und die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Gewaltschutzverfahren
Bei häuslicher Gewalt können Betroffene Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht beantragen. Neben der Anordnung von Kontakt- und Annäherungsverboten gibt es auch die Möglichkeit, eine gemeinsam genutzte Wohnung dem Betroffenen, meist zeitlich befristet, allein zuzuweisen.
H
Halbteilungsgrundsatz
Das bedeutet, dass der Unterhalt so zu berechnen ist, dass nach der Zahlung des Unterhalts beide Eheleute in etwa die gleichen Mittel zur Verfügung haben. Folgendes Beispiel erläutert das grobe Prinzip des Halbteilungsgrundsatzes: der Ehemann verdient 2.000 EURO die Ehefrau 1.000 EURO. Beide zusammen haben also 3.000 EURO. Nach dem Halbteilungsgrundsatz stehen jedem der beiden 1.500 EURO zu. Der Ehemann muss also an die Ehefrau 500 EURO Unterhalt zahlen.
Haushaltsgegenstände
Dieser Begriff bezeichnet alle Gegenstände, die die Ehegatten während der Ehe zur gemeinsamen Lebensführung genutzt haben. Haushaltsgegenstände unterfallen nicht dem Zugewinnausgleich und werden bei Scheidung unter den Ehegatten aufgeteilt.
Härtefallscheidung
In Ausnahmefällen kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Gründe für eine Härtefallscheidung sind, z.B. Prostitution, Gewalttätigkeit gegen den Ehegatten und Familienangehörige, Alkoholmissbrauch etc.
I
Internationales Familienrecht
Das internationale Familienrecht beantwortet die Frage nach dem anzuwendenden Recht und dem zuständigen Gericht in familienrechtlichen Angelegenheiten im Falle eines Auslandsbezugs. Ein Auslandsbezug liegt zum Beispiel dann vor, wenn einer der Ehegatten kein deutscher Staatsbürger ist.
J
Jugendamt
Ist zuständig, wenn Eltern sich nicht über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder einigen können.
K
Kindergeld
Von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - in einigen Fällen auch darüber hinaus - haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld von der Familienkasse. Ab der Trennung ist derjenige Elternteil bezugsberechtigt, der mit den Kindern in einem Haushalt lebt.
Kindesentführung
Eine Kindesentführung liegt vor, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland verbringt.
Kindesunterhalt
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese nicht genug eigenes Einkommen haben, um sich selbst zu finanzieren. Das ist bei minderjährigen Kindern stets der Fall. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich so lange an, bis die Berufsausbildung abgeschlossen ist. Studiert das Kind, endet die Unterhaltspflicht erst mit Ende des Studiums.
Kosten
Die Kosten des reinen Scheidungsverfahrens richten sich nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird. Ausschlaggegend ist da in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten. Für jedes unterhaltsberechtigte gemeinschaftliche Kind ist ein Betrag von 250 EURO abzuziehen. Von den gesetzlichen Gebühren darf nicht nach unten abgewichen werden.
Krankenversicherung
Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses endet die Mitversicherung des getrenntlebenden Ehegatten in der gesetzlichen Familienversicherung. Der betroffene Ehegatte muss sich in Folge selbst versichern, wenn er keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sofern der geschiedene Ehegatte nicht binnen 2 Wochen nach Erhalt eines Schreibens der Krankenkasse über die Möglichkeit des Austritts diesen gegenüber erklärt, ist dieser freiwillig versichertes Mitglied und verpflichtet, monatliche Beiträge zu zahlen. Ein Austritt ist nur bei Nachweis des Bestehens einer anderweitigen Krankenversicherung möglich. Andernfalls entstehe Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung.
Krankheitsunterhalt
Kann ein Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht arbeiten, hat er Anspruch auf Krankheitsunterhalt. Die Erkrankung muss dabei in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehen, also spätestens zum Zeitpunkt der Ehescheidung (latent) vorhanden sein.
L
Lebenspartnerschaftsgesetz
Eine Lebenspartnerschaft war bis zum 30.09.2017 die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Seit dem 01.10.2017 können Lebenspartner durch das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Begründung neuer Lebenspartnerschaften ist ab dem 01.10.2017 nicht mehr möglich.
Lebensversicherungen
Lebensversicherungen auf Kapitalbasis fallen in den Zugewinnausgleich und damit in die Vermögensauseinandersetzung. Besteht ein Rentenwahlrecht und wurde dieses bis zum Ehezeitende ausgeübt, muss die Lebensversicherung jedoch im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
M
Mangelfall
Ein Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige nicht alle Unterhaltsansprüche voll befriedigen kann.
Mediation
Mediation ist eine Mischform aus psychologischer und juristischer Beratung und wird in vielen Bereichen zur Konfliktbewältigung eingesetzt. In der Familienmediation bewältigen die Ehegatten gemeinsam mit dem Mediator die Konflikte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung. Ziel der Mediation sollte die Erarbeitung und der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sein.
Mehrbedarf
Fällt wegen eines längeren Zeitraums regelmäßig an, übersteigt die üblichen Kosten und kann deshalb vom laufenden Unterhalt bezahlt werden. Laufend anfallender Mehrbedarf sind z.B. Kindergartenkosten, Nachhilfeunterricht, Schulgeld für eine Privatschule etc.
Mindestunterhalt
im Gesetz wurde zum 1.1.2008 wieder der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festgeschrieben. Grundsätzlich knüpft der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beim steuerlichen doppelten Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EstG an und wird mit jeder Änderung des Kinderfreibetrags mit angepasst.
N
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn derjenige Gatte, der Geld verlangt, zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist.
Naturalunterhalt
Grundsätzlich sind beide Elternteile gegenüber minderjährigen Kindern verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Derjenige bei dem das Kind wohnt kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung des Kindes nach. Er leistet sogenannten Naturalunterhalt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
„Wilde Ehen“ sind rechtlich unverbindlich und lassen sich jederzeit sofort auflösen. Dies unterscheidet sie von Ehen, die am Standesamt geschlossen wurden. Die Vorschriften der Ehe über Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Hausrat und Ehewohnung etc. sind weder direkt noch entsprechend auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden. Trennen sich die Partner der nichtehelichen Gemeinschaft, so wird es rechtlich aus diesem Grund oft problematisch.
O
Online- Scheidung
Weit verbreitet ist der Irrtum, dass Online-Scheidungen billiger sind. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens richten sich jedoch nach dem Verfahrenswert, der vom Gericht festgesetzt wird. Dem Verfahrenswert legt das Gericht das Nettoeinkommen der Ehegatten sowie das gemeinsame Vermögen zu Grunde. Von den gesetzlichen Gebühren darf nicht nach unten abgewichen werden.
P
PKW
Wird der PKW eher privat, also zum Einkaufen, oder um die Kinder zur Schule zu fahren, genutzt, fällt er unter die Haushaltsgegenstände. Wird der PKW überwiegend beruflich von einem Ehegatten genutzt, ist der PKW im Rahmen des Zugewinns auszugleichen.
Privilegiertes Anfangsvermögen
Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, nur gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes auszugleichen. Erbschaften, aber auch Schenkungen eines Dritten haben aber oft nichts mit der Ehe, sondern nur mit der Person des Beschenkten oder des Erben zu tun. Aus diesem Grund werden Erbschaften und Schenkungen von Dritten in der Zugewinnausgleichsbilanz dem Anfangsvermögen zugerechnet, auch wenn der betreffende Ehegatte das Vermögen erst nach der Hochzeit erhalten hat.
Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss
Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, haben Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen ein Recht auf Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe. In diesem Fall werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Kosten nicht anderweitig getragen werden können, zum Beispiel durch Einsetzung von Sparguthaben. Weitere Voraussetzung ist, dass eine gewisse Aussicht dafür besteht, das Verfahren zu gewinnen.
Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe
Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, haben Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen ein Recht auf Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe. In diesem Fall werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Kosten nicht anderweitig getragen werden können, zum Beispiel durch Einsetzung von Sparguthaben und eine gewisse Aussicht dafür besteht, dass Verfahren zu gewinnen.
R
Rangfolge
Das Gesetz teilt die Unterhaltsberechtigten in bestimmte Gruppen ein. Nach Maßgabe der Rangfolge verdrängt der Unterhaltsanspruch eines vorrangig Unterhaltsberechtigten denjenigen, eines nachrangig Unterhaltsberechtigten. Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen so begrenzt sind, dass nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden können (Mangelfall). Nach dem Rangstufenprinzip bekommt in einem solchen Fall der vorrangig Unterhaltsberechtigte seinen vollen Unterhaltsbedarf und die nachrangig Unterhaltsberechtigten werden auf das dann noch zu Unterhaltszwecken verbleibende Einkommen verteilt. Absoluten Vorrang genießen Minderjährige sowie Kinder bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie noch zu Hause leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Realsplitting
Wer an seinen geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten Unterhalt zahlen muss, kann die relevanten Summen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Jährlich kann der Unterhaltspflichtige einen Unterhaltsbetrag bis zu einer Höhe von derzeit 13.805 Euro von seinem zu versteuernden Einkommen absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten bereits getrennt zur Einkommensteuer veranlagt sind. Der/ die Unterhaltsberechtigte muss zudem die Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting erteilen.
Rechtskraft
Mit Eintritt der Rechtskraft wird die im gerichtlichen Beschluss niedergelegte Entscheidung endgültig. Rechtskraft tritt erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, es sei denn, die Beteiligten haben auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.
S
Scheidung
Mit der Scheidung wird die Ehe formell juristisch aufgelöst.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen den Eheleuten, der Regelungen zu einzelnen oder mehreren der aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Scheidung trifft, darunter Zugewinn, nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände etc.
Schlüsselgewalt
Dieser Begriff bezeichnet das Recht jedes nicht getrennt lebenden Ehegatten, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehören tägliche Einkäufe, Ersatzbeschaffung von Haushaltsgegenständen, zur Kindererziehung notwendige Anschaffungen etc.
Schulden
Können im Rahmen des Unterhaltes mitunter berücksichtigt werden. Sie schmälern dann das Einkommen des Verpflichteten und damit die Unterhaltshöhe
Selbstbehalt
Wer Unterhalt schuldet, darf einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens für sich behalten. Diesen Betrag nennt man Selbstbehalt. Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen entscheidet auch die Frage, wem gegenüber man unterhaltspflichtig ist über die zu zahlenden Summen. Der jeweils aktuelle Selbstbehalt kann der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.
Sonderbedarf
Der Begriff des Sonderbedarfs ist im Gesetz als unregelmäßig außergewöhnlich hoher Bedarf definiert (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Beim Sonderbedarf handelt es sich um einmalig auftretende Zahlungen, die nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar waren und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnten. Sonderbedarf liegt zum Beispiel vor, bei Erstausstattung eines Säuglings, kieferorthopädischer Behandlung Anschaffung eines Behindertenfahrzeuges etc.
T
Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung wird durchgeführt, um eine Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden, wenn ein Eigentümer seine Zustimmung zum Verkauf verweigert.
Trennungsjahr
Dessen Einhaltung ist Voraussetzung für die Durchführung der Scheidung.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Ehepartners während des Getrenntlebens. Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen.
U
Umgangsrecht
Nach einer Trennung der Eltern leben die Kinder meist nur bei einem Elternteil. Das Kind hat aber das Recht, seinen getrennt lebenden Elternteil zu sehen. Das gilt sowohl wenn die Eltern sich weiterhin das Sorgerecht teilen, als auch dann, wenn das Sorgerecht allein dem Elternteil zusteht, bei dem die Kinder leben. Umgekehrt hat auch der getrennt lebende Elternteil ein eigenes, einklagbares Umgangsrecht mit dem Kind.
Unterhalt
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Im Familienrecht gibt es verschiedene Unterhaltstatbestände.
Unterhaltsvorschuss
Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht auffindbar oder nicht zahlungswillig bzw. nicht zahlungsfähig, können staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden. Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres Unterhaltsvorschuss und zwar seit dem 1.7.2017 ohne zeitliche Einschränkung. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
V
Vaterschaftsanerkennung
Der rechtliche Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder durch dessen Tod die Ehe zwar beendet, aber innerhalb einer Frist von 300 Tagen, ein Kind durch die Ehefrau geboren wurde bzw. wird. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann die Vaterschaft durch eine Anerkenntniserklärung des Vaters begründet werden. Die Mutter muss der Anerkennung des Vaters zustimmen. Fehlt die Zustimmung der Kindsmutter, kann die Vaterschaft unter bestimmten Voraussetzungen nur durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt werden.
Vaterschaftsanfechtung
Hat ein Vater Zweifel daran, Vater eines Kindes zu sein, kann er die Vaterschaft anfechten. Mit einem Abstammungsgutachten wird in einem Verfahren vor dem Familiengericht festgestellt, ob der Mann sicher von der Vaterschaft auszuschließen ist oder nicht. Anfechtungsberechtigt sind auch Mutter und Kind. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die seine Zweifel begründen. Der Zeitpunkt kann aber nicht vor der Geburt des Kindes oder der Vaterschaftsanerkennung liegen.
Verbund
Der Scheidungsverbund ist ein Begriff aus dem Verfahrensrecht. Der Verbund sorgt dafür, dass bestimmte Angelegenheiten, zum Beispiel der nacheheliche Unterhalt, gemeinsam mit der Scheidung, daher im Verbund, entschieden werden. Sinn des Scheidungsverbunds ist es, eine umfassende Klärung der Folgen einer Scheidung vor deren Ausspruch zu erreichen
Verfahrensbeistand
In Verfahren der elterlichen Sorge und in Umgangsverfahren wird dieser vom Gericht bestellt, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen Minderjähriger erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er ist quasi der Anwalt des Kindes.
Versöhnungsversuch
Während einer Trennung können Ehegatten noch einmal versuchen zusammenzukommen, ohne dass der Versöhnungsversuch Auswirkungen auf den Ablauf des Trennungsjahres hat. Dauert der Versöhnungsversuch länger als drei Monate, wird das Trennungsjahr unterbrochen.
Versorgungsausgleich
Er zielt darauf ab, Ungerechtigkeiten bei der Rente zu beseitigen, wenn diese aufgrund der Ehe entstanden sind. Die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden dann ausgeglichen. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Verwirkung
Rückständiger Unterhalt kann verwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte ihn längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Unterhaltspflichtige sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser den Rückstand in Zukunft nicht geltend machen wird. In der Regel sind Unterhaltsrückstände binnen eines Jahres geltend zu machen.
Verzug
Unterhalt für die Vergangenheit können Berechtigte nur von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist. Oft stellt sich das Problem, dass man keine Kenntnis über das genaue Einkommen des Unterhaltspflichtigen hat. Unterhalt wird vom Ersten des Monats an geschuldet, indem der genaue Unterhaltsbetrag vom Unterhaltspflichtigen konkret verlangt wurde, dieser also tatsächlich in Verzug gesetzt wurde. Für die In-Verzug-Setzung reicht es aber auch aus, den Unterhaltspflichtigen aufzufordern, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, damit der Unterhalt berechnet werden kann.
Vollstreckbarer Titel
Nur mit einem vollstreckbaren Titel, können gerichtlich festgestellte Unterhalts- und Zugewinnausgleichsforderungen beim Schuldner zwangsvollstreckt werden.
W
Wechselmodell
Von einem Wechselmodell spricht man, wenn sich die Eltern nach einer Trennung/ Scheidung die Kinderbetreuung hälftig teilen.
Wohnungszuweisung
Wenn Ehegatten sich bei Trennung/ Scheidung nicht einigen können, wer in der Wohnung bzw. im Haus wohnen bleiben darf, muss beim Familiengericht die Zuweisung der Ehewohnung an einen der Partner beantragt werden.
Wohnwert
Die Mietersparnis, die der Unterhaltsberechtigte/ Unterhaltsverpflichtete hat, wenn er im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung wohnt. Die Mietersparnis ist Bestandteil des Einkommens und wird geschätzt.
Z
Zerrüttungsprinzip
Nach dem Zerrüttungsprinzip kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es kommt nicht darauf an, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist. Nach dem Gesetz gilt eine Ehe als zerrüttet, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wiederherstellen. Entscheidend ist, ob es zu einem endgültigen Bruch zwischen den Ehegatten gekommen ist. Dabei reicht eine einseitige Zerrüttung aus. Es genügt, wenn einer der Ehegatten durch sein Verhalten und Äußerungen verdeutlicht, dass eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr gewünscht ist.
Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Kurz: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Der Anspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, auch wenn der größte Teil des Vermögens z.B. in einer Immobilie besteht. Diese ist zu bewerten und in die Ausgleichsberechnung einzustellen.
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, in dem sie einen anderen Güterstand vereinbart haben. Im Prinzip ist die Zugewinngemeinschaft eine spezielle Form der Gütertrennung. Die Vermögen der Ehegatten bleiben auch während der Ehe getrennt. Keiner der Ehegatten haftet plötzlich mit Heirat für Schulden des anderen (solange kein Darlehensvertrag mit unterschrieben oder hierfür gebürgt wurde). Alles, was in eigenem Namen während der Ehe erworben wurde, bleibt, mit Ausnahme des Hausrats, eigenes Vermögen des erwerbenden Ehegatten.

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