Die wichtigsten legalen Steuertricks im Erbrecht, Teil II - Was Sie jetzt unbedingt wissen sollten
16.12.2021
Seit wenigen Tagen hat Deutschland einen neuen Kanzler. Mit Spannung blicken nicht nur Juristen und Steuerfachleute auf die Pläne der neuen Bundesregierung im Steuerrecht. Auch wenn die von vielen besonders gefürchtete Idee der Wiederaktivierung der Vermögenssteuer fürs Erste vom Tisch sein dürfte, schadet es nicht, sich weiter mit steuerrechtlichen Fragen zu beschäftigen und nach legalen Reduzierungsmöglichkeiten zu suchen, die das Gesetz bietet. Vor ein paar Monaten haben wir Ihnen im ersten Teil unserer Reihe legale Steuertricks im Erbrecht zusammengestellt. Da wollen wir nun mit diesem Artikel noch eins draufsetzen:
Das Supervermächtnis
Der Deutschen liebstes Testament ist das Berliner Testament. Danach setzen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen nach dem Tod des Letztversterbenden andere Personen – meist die eigenen Kinder – zu Schlusserben. Zivilrechtlich hat diese Konstruktion durchaus Charme, vermeidet sie doch eine oft schwierige Erbauseinandersetzung mit den Sprösslingen beim ersten Erbfall. Der längerlebende Ehegatte behält als Alleinerbe die Zügel in der Hand. Steuerrechtlich ist ein Berliner Testament leider weniger günstig. Schließlich gehen die Erbschaftsteuerfreibeträge der zunächst beim ersten Erbfall übergangenen Kinder verloren. Um dieses Dilemma zu lösen, gibt es einen von Juristen oft angewandten und unter Laien aber weitestgehend unbekannten Trick: das Supervermächtnis! Darunter versteht man Folgendes: der längerlebende Ehegatte wird wie im Berliner Testament zunächst Alleinerbe. Es entsteht keine Erbengemeinschaft und er hat als Alleinerbe alleine das Sagen. Gleichzeitig wird allerdings im Testament angeordnet, dass er an die Kinder (und nach Wunsch auch an die Enkelkinder) nach Belieben Vermächtnisse aus dem Nachlass ausschütten darf mit dem Zweck, die sonst verlorengehenden Steuerfreibeträge auszunutzen. Dieses Steuervermächtnis ist dabei ein echter Joker. Der Ehegatte ist nämlich frei in seiner Entscheidung, welchen Kind er wie viel und welchen Nachlassgegenstand er geben möchte. Selbst bei der Bestimmung der Konditionen ist er frei. Es bleibt also beispielsweise möglich, Immobilien vermächtnisweise zu übertragen und sich selbst Nutzungsrechte vorzubehalten. Lediglich in zeitlicher Hinsicht muss das Supervermächtnis limitiert werden: die maximale Zeit, die dem Längerlebenden für die Entscheidung und Erfüllung des Vermächtnisses zur Verfügung steht, ist seine eigene statistische Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Todes seines Partners. Das Steuervermächtnis kann gerade in strukturstarken Regionen wie München und dem Münchener Umland und den damit verbundenen hohen Nachlasswerten gigantische steuerliche Effekte haben.
Die Lebensversicherung
Viele unserer Mandanten sind unverheiratet Paare. Als solche beherrschen sie oft zwei Gedanken: wie sichere ich meinen Partner im Erbfall ab und wie kann ich verhindern, dass das Finanzamt beim Erbfall zuschlägt? Ein Ehegatte hat neben weiteren Privilegierungen nach aktueller Rechtslage einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 EUR. Ein Lebensgefährte wird steuerrechtlich behandelt wie ein fremder Dritter. Ihm gewährt das Gesetz lediglich 20.000 EUR Erbschaftsteuerfreibetrag. Der sicherste Hafen ist damit immer noch der der Ehe. Jedenfalls in steuerlicher Hinsicht. Sofern das allerdings nicht in Frage kommt, bleiben immer noch einige (wenige) Optionen, wie die erbschaftsteuerliche Situation des Lebensfährten oder der Lebensgefährtin nach dem Erbfall verbessert werden kann. Eine der wichtigsten Möglichkeiten, die man kennen sollte, ist die des Abschlusses einer Lebensversicherung. Ganz grundsätzlich müssen natürlich auch Leistungen einer Lebensversicherung im Erbfall versteuert werden. Bei unverheirateten Paaren reicht dann oft der sehr überschaubare Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 EUR nicht aus, um die Lebensversicherungssumme steuerfrei abzufangen. Schließen unverheiratete Paare die Lebensversicherung aber wechselseitig dergestalt ab, dass Versicherungsnehmer immer der Vertragsschließende selbst und versicherte Person der Partner ist, dann ist im Erbfall des Partners die Versicherungssumme nicht im Nachlass und unterfällt demgemäß auch keiner Erbschaftsteuer. Das kann tatsächlich wirtschaftlich lebensrettend sein, wenn dem erbenden Partner testamentarisch andere Vermögensgegenstände steuerpflichtig zugewiesen werden.
Die Erwachsenenadoption
Das Prinzip „double / high income – no kids” führt nach einem wirtschaftlich erfolgreichen Berufsleben hoffentlich zur Generierung hoher Vermögenswerte. Steht dann irgendwann allerdings die Frage an, wo das Vermögen nach dem Tod einmal hin soll, ist guter Rat teuer. Das gilt jedenfalls dann, wenn man sich mit dem Gedanken trägt, die Vermögensnachfolge steueroptimiert zu gestalten. Steuervergünstigungen gewährt das Gesetz in personeller Hinsicht nämlich stets nur dem Ehegatten und den Abkömmlingen. Fehlen Letztere, wird es schwierig. Eine Lösung kann in diesem Fall eine Erwachsenenadoption sein. Wird ein Mensch nämlich als Erwachsener adoptiert, behält er nicht nur die Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge nach den leiblichen Eltern, sondern gewinnt zusätzlich noch die nach den Adoptiveltern hinzu. In steuerlicher Hinsicht verdoppeln sich also die Freibeträge. Aus zwei mal 400.000 EUR nach den leiblichen Eltern werden damit unter Einbeziehung der Adoptiveltern vier mal 400.000 EUR und damit insgesamt 1,6 Mio EUR. Für kinderlose Singles oder Paare kann es also durchaus Sinn machen, einmal in sich zu gehen und zu überlegen, ob nicht der Neffe oder die Nichte oder ein anderer nahestehender Mensch aus dem persönlichen Umfeld als Erbe in Betracht kommt. Natürlich müssen für eine Erwachsenenadoption auch noch weitere Kriterien erfüllt sein. Lediglich auf die Steuerersparnis darf sich der Antrag nicht beschränken. Kann dem Familiengericht allerdings ein Eltern-Kind-Verhältnis glaubhaft dargestellt werden und handelt es sich bei steuerlichen Erwägungen lediglich um positive Nebeneffekte der Adoption, steht einer solchen nichts im Weg.
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Mit Hilfe eines Steuer- oder Supervermächtnisses lassen sich die steuerlichen Schwächen des Berliner Testaments ausgleichen. Der längerlebende Ehegatte erhält danach die Möglichkeit, Vermögen vermächtnisweise an die Kinder auszuschütten. Auf diese Weise bleiben die Erbschaftsteuerfreibeträge nach dem erstverstorbenen Elternteil erhalten.
Lebensversicherungssummen unterliegen im Erbfall grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Wird allerdings der Tod des Partners versichert und bleibt der Auszahlungsbegünstige selbst Versicherungsnehmer, ist der Vorgang nicht erbschaftsteuerpflichtig, da die Versicherungssumme in diesem Fall nicht im Nachlass ist.
Wird ein Mensch nicht als Minderjähriger, sondern als Erwachsener adoptiert, behält er die Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge nach seinen leiblichen Eltern und gewinnt zudem die nach den Adoptiveltern hinzu. Ein erfolgreicher, notariell zu beurkundender und vom Familiengericht zu genehmigender Antrag erfordert das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Steuerliche Erwägungen dürfen kein beherrschender Beweggrund, sondern nur Nebeneffekt der Adoption sein.